Wenn ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht, können viele Fragen auftauchen. Für Sie als Patient:in ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und sich bei Bedarf für diese einzusetzen. Sie erfahren in diesem Kurs, welche Rechte Sie im Krankenhaus von Therapiebeginn bis Entlassung haben und wie Sie sich dafür einsetzen können.
Einleitung durch Dr. Karin Prutsch-Lang
Mein Name ist Karin Prutsch-Lang. Ich bin Rechtsanwältin in Graz und habe mich seit über 20 Jahren auf Medizinrecht, insbesondere Arzthaftung, Patientenrechte spezialisiert. Ich vertrete Patient:innen im Zusammenhang mit der Durchführung von notwendigen Behandlungen. Patient:innen, bei denen Gesundheitsschäden durch eine falsche Behandlung oder unterlassene Behandlung eingetreten sind. Ich beschäftige mich auch mit medizinischen Themen wie dem nationalen Bewertungsboard, wie dieses agiert, welche Rechtsansprüche Patient:innen haben, um die notwendige Behandlung durchzusetzen. Und um alle Problemkreise, die sich in diesem Bereich insbesondere Arzthaftung, Patientenrechte ergeben.
In dieser Online-Schulung teile ich Ihnen Informationen mit, die Sie im Alltag benötigen, insbesondere wenn Ihnen ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht oder Sie medizinische Behandlungen benötigen. Ich erzähle Ihnen, welche Rechte Sie haben, welche Rechtsansprüche und welche Möglichkeiten für Sie offenstehen, dass Sie Ihre notwendige Behandlung erhalten und wie Sie zu den Informationen kommen, die Sie benötigen.
Hier geht es zur Einleitung des Kurses: „Begrüßung”
Wahl von Krankenhaus und Ärzt:innen
Kann ich das Krankenhaus für meine Therapie frei wählen?
Grundsätzlich ist für alle Patient:innen das Krankenhaus zuständig, das örtlich das nächste Krankenhaus ist. Wenn ich aber eine private Krankenversicherung habe, dann kann ich mir auch das Krankenhaus der Wahl und den Arzt oder die Ärztin der Wahl aussuchen.
Kann ich als Patient:in von einem Krankenhaus in ein anderes wechseln?
Ein Wechsel in ein anderes Krankenhaus ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn es von Ärzteseite auch eine Notwendigkeit dafür gibt, sei es aus Ressourcen oder aufgrund der Fachrichtung. Sonst ist grundsätzlich das örtlich zuständige Krankenhaus das Krankenhaus, in das ich mich als Patient:in begeben muss. Habe ich jedoch auch hier wiederum eine private Krankenhausversicherung, kann ich jederzeit eine Verlegung mit dem Arzt oder Ärztin meines Vertrauens in ein anderes Krankenhaus wählen.
In welchen Fällen habe ich Anspruch auf eine freie Arztwahl im Krankenhaus?
Eine freie Arztwahl besteht wiederum nur dann, wenn ich eine private Krankenhausversicherung habe. Ansonsten ist der Arzt oder die Ärztin für mich da, der oder die eben aufgrund der Organisation und aufgrund der Fachrichtung auch in dem Krankenhaus tätig ist und die Einteilung dafür hat. Das heißt, eine Auswahl auf einen bestimmten Arzt oder Ärztin habe ich in einem öffentlichen Krankenhaus nicht.
In öffentlichen Krankenhäusern ist es auch so, dass ich mich mit einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin zufriedengeben muss, wenn ich zuvor mit einem Arzt oder einer Ärztin vereinbart habe, dass er oder sie die Operation durchführt. Wenn dann eine andere Einteilung ist oder dieser Arzt oder dieser Ärztin nicht da ist. Das heißt, ich kann nicht rechtlich darauf bestehen, dass mich ein bestimmter Arzt oder Ärztin behandelt.
Welche Möglichkeiten für eine Behandlung in einem Krankenhaus habe ich, wenn ich nicht versichert bin?
Wenn ich nicht versichert bin, dann muss das Krankenhaus eine Behandlung durchführen, die akut notwendig ist bei Bedrohung von Leben und Gesundheit. Aber darüber hinaus gehende weitere Behandlungen werden nicht durchgeführt.
Hier geht es zum Video-Interview: „Wahl von Krankenhaus und Ärzt:innen”
Informiert sein über meine Therapiemöglichkeiten
Was ist die bestmögliche Therapie und wann habe ich ein Recht darauf?
Grundsätzlich hat jeder Patient bzw. jede Patientin ein Recht auf die beste Therapie, die es gibt, auf die sichersten Maßnahmen, die in dieser medizinischen Situation auch getroffen werden können. Aber es gibt auch sehr teure Therapien und hier gilt auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Das heißt, es wird hier auch abgewogen, ob es alternative, geeignete Behandlungen gibt, die günstiger sind. Dann habe ich kein Recht darauf, wenn es geeignete, günstigere Alternativen gibt, die teuerste Behandlung zu bekommen. Aber grundsätzlich habe ich als Patient:in ein Recht darauf, die geeignete Behandlung zu bekommen und auch die sicherste Behandlung.
Welche Rechte habe ich bei der Aufklärung zu meinen Therapiemöglichkeiten?
Patient:innen haben ein Recht auf mündliche Aufklärung über die Diagnose, die Durchführung der Behandlung, die Art und Weise der Behandlung, über geeignete Behandlungsalternativen und die mit den einzelnen Behandlungsalternativen eingehenden Komplikationen und Risiken. Über all diese Dinge muss der Patient bzw. die Patientin aufgeklärt werden. Wenn der Patient oder die Patientin es nicht verstanden hat, dann soll der Patient oder die Patientin das kommunizieren und dann ist eine weitere Aufklärung notwendig, bis der Patient oder die Patientin die Aufklärung verstanden hat.
Was kann ich tun, wenn ich meine Therapiemöglichkeiten mich nicht ausreichend informiert fühle?
Sie als Patient:in haben das Recht, jede Frage zu stellen, bis Sie sich ausreichend aufgeklärt fühlen über die Therapie, über die Nebenwirkungen, über die Risiken, Erfolgsaussichten und alles, was mit dieser Therapie einhergeht.
Wann kann das Einholen einer Zweitmeinung für meine Behandlung sinnvoll sein und ist das im Krankenhaus möglich?
Grundsätzlich ist in öffentlichen Krankenhäusern die Einholung einer Zweitmeinung nicht vorgesehen. Aber in komplizierten Situationen werden oft Zweitmeinungen von den Ärzt:innen schon intern eingeholt. Aber Sie als Patient:in haben grundsätzlich das Recht, dass Sie jede zweite Meinung einholen. Dies natürlich wiederum privat von Ärzt:innen Ihrer Wahl. Einen Rechtsanspruch darauf, dass das Krankenhaus eine Zweitmeinung von einem weiteren Facharzt oder einer Fachärztin zur Verfügung stellt – diesen Rechtsanspruch gibt es per se nicht. Aber Sie als Patient:in können sich jederzeit eine Zweitmeinung zumindest privat einholen.
Hier geht es zum Video-Interview: „Informiert sein über meine Therapiemöglichkeiten”
Therapiewahl im Krankenhaus
Was ist ein Tumorboard und wann wird ein Tumorboard gemacht?
Ein Tumorboard bedeutet, dass sich Fachärzt:innen von verschiedenen Fachrichtungen zusammensetzen und gemeinsam die Behandlung planen. Das heißt, es ist eine interdisziplinäre Arbeit von verschiedenen Fachärzt:innen, die dann gemeinsam entscheiden, aus den verschiedenen Fachperspektiven, welche Behandlung für Sie als Patient:in die geeignete Behandlung ist.
Ein Tumorboard wird grundsätzlich in der Onkologie eingesetzt, wenn verschiedene Fachrichtungen zusammen beraten müssen, welche Behandlung für Sie als Patient:in die geeignete ist. Darum wird beispielsweise, wenn es darum geht, ob eine chirurgische Sanierung oder Bestrahlung oder allenfalls Chemotherapie eingesetzt wird, immer ein Chirurg oder eine Churgin dabei sein und auch ein Facharzt oder Fachärztin aus den Fachrichtungen, die die Behandlung betrifft bzw. Ihre Tumorerkrankung.
Was ist ein Bewertungsboard und welche Rolle spielt es bei der Therapie beim Krankenhaus?
Das nationale Bewertungsboard soll teure Therapien, die bei seltenen, schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden, bewerten. Auch vor dem Hinblick der Wirtschaftlichkeit, ob diese Therapien, diese teuren Therapien eingesetzt werden dürfen. Das ist die Arbeit des Bewertungsbords. Wobei diese auch zugelassene Therapien nicht zulassen können bzw. nicht empfehlen können.
Aber hier empfehle ich, der Facharzt oder die Fachärztin, der Sie als Patient:in behandelt, entscheidet über die Behandlung. Er oder sie ist verantwortlich für Ihre Behandlung und Ihr Facharzt oder Ihre Fachärztin soll entscheiden, welche teure Therapie Sie bekommen, auch wenn das Bewertungsboard dagegen ist.
Welchen Faktoren dürfen die Auswahl meiner Therapie nicht beeinflussen?
Eine Therapie darf keinesfalls abgelehnt werden, nur weil sie teuer ist. Wenn eine sehr teure Behandlung die einzige geeignete Behandlung für Sie ist und es keine gleichwertige Behandlungsalternative gibt, dann haben Sie ein Recht auf diese teure Behandlung.
Keinesfalls darf man Ihnen die Therapie als Patient:in verweigern mit dem Argument, Sie seien zu alt oder andere persönliche Faktoren würden dagegen sprechen. Lediglich dann, wenn es gesundheitlich aufgrund gewisser Erkrankungen oder befürchteter Wechselwirkungen zu befürchten ist, dass diese Therapie für Sie schwere Gesundheitsfolgen hat – dann kann der Arzt oder die Ärztin davon Abstand nehmen bzw. Ihnen diese Therapie verwehren. Aber trotzdem, wenn Sie aufgeklärt werden über die Folgen und Sie bereit sind, ein gewisses Risiko einzugehen, das mit der Behandlung einhergeht, dann haben Sie jedenfalls das Recht, eine Therapie, auch wenn sie teuer ist, zu erhalten.
Was kann ich tun, wenn sich mein Therapiebeginn aufgrund der fehlenden Zustimmung des Bewertungsboards verzögert?
Wenn Sie als Patient:in teure Therapien nicht bekommen, haben Sie das Recht, diese durchzusetzen. Sie können diese einfordern. Ein Zuwarten mit der Therapie kann in der Praxis zu einem Fortschreiten der Erkrankung führen. Wenn dieses Risiko droht, dann ist die Behandlung sofort einzuleiten und man darf nicht zu lange zuwarten, bis irgendwelche Genehmigungen dafür da sind. Wenn dadurch die Gefahr besteht, dass sich die Erkrankung verschlechtert oder dass die Therapie dann nutzlos ist oder nur mehr in gewissem Ausmaß hilft.
Das bedeutet, Sie als Patient:in haben das Recht, die Therapie zu dem Zeitpunkt zu bekommen, wo Sie diese brauchen. Und Sie dürfen nicht so lange hingehalten werden, dass es zu einer Gesundheitsverschlechterung kommt oder dass Ihr Leben oder Ihre Gesundheit in Gefahr ist. Sie haben das Recht, die Therapie in diesem Zeitfenster zu fordern, und zu bekommen, wo Sie diese brauchen.
Was kann ich tun, wenn im Rahmen des Bewertungsboards, die für mich bestmögliche Therapie abgelehnt wird?
Wenn das Bewertungsboard die bestmögliche Therapie für Sie ablehnt und es gibt keine geeignete Behandlungsalternative, haben Sie dennoch das Recht auf diese Behandlung, wenn es keine geeignete Behandlungsalternative gibt.
Gibt es aber geeignete Behandlungsalternativen, die als gleichwertig zu betrachten sind, dann müssen Sie mit dieser Therapie das Auslangen finden. Aber bei solchen Therapien handelt es sich meistens um Therapien mit teuren Medikamenten, bei schwerwiegenden Erkrankungen und oftmals gibt es hier keine gleichwertige Behandlungsalternative. In diesem Fall haben Sie als Patient:in das Recht, diese Behandlung durchzusetzen und zu bekommen.
Hier geht es zum Video-Interview: „Therapiewahl im Krankenhaus”
Mitentscheiden bei meiner Therapie
Habe ich ein Recht, bei der Wahl meiner Therapie im Spital zu entscheiden?
Sie als Patient:in haben jedenfalls das Recht, bei der Therapie mitzusprechen, vor allem, wenn es unterschiedliche Therapiemöglichkeiten gibt. Das bedeutet, wenn Sie eine Variante einer Therapie bevorzugen, aus bestimmten Gründen, dann haben Sie das Recht, diese Therapie auch in Anspruch zu nehmen.
Kann ich meine Therapie wechseln, wenn ich mich damit nicht wohl fühle?
Ein Therapiewechsel muss immer mit dem jeweiligen Arzt oder Ärztin abgesprochen werden. Wenn es medizinisch sinnvoll ist und die bisherige Therapie nicht wirksam ist, müssen Sie das mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin besprechen. Und dann haben Sie ein Recht, diese unwirksame Therapie abzubrechen und eine geeignete Therapie für sich zu erhalten. Jedoch ist das immer unter dem Aspekt zu betrachten, wie auch Ihr Arzt oder Ihre Ärztin hier mitentscheidet bzw. dass dieser Therapieabbruch auch sinnvoll ist.
Was kann ich tun, wenn Befundbesprechung und Therapien immer wieder verschoben werden?
Wenn Sie eine Erkrankung haben, wo der Zeitfaktor eine Rolle spielt. Würde ich Ihnen anraten, dass Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin schriftlich per Email kontaktieren und ihn oder sie auf die zeitliche Dringlichkeit hinweisen. Wenn Sie weiterhin keinen Termin bekommen oder Ihre Termine immer wieder verschoben werden, holen Sie sich dringend einen Rat. Holen Sie sich Beistand, unter anderem auch bei einem Anwalt oder einer Anwältin Ihres Vertrauens oder bei der Patientenanwaltschaft. Wenden Sie sich an wen. Wenden Sie sich an die Ärzt:innen primär und weisen Sie auf die Dringlichkeit hin.
Denn die Verzögerung oder weitere Terminverschiebung darf nicht dazu führen, dass Sie eine notwendige Therapie in einem bestimmten Zeitfenster nicht bekommen. Es ist wichtig, dass es durch die Verzögerung zu keiner Befundverschlechterung kommt und dass Sie zwischenzeitig unbehandelt sind, aber dringend eine Behandlung brauchen. Es betrifft Operationen, onkologische Behandlungen. Wenn Ihre Termine zeitlich verschoben werden und Sie brauchen die Therapie dringend, kontaktieren Sie die Ärzt:innen, kontaktieren Sie die Rechtsabteilungen der Krankenhäuser oder auch Patientenanwaltschaften oder einen Anwalt oder Anwältin Ihres Vertrauens.
Wer kann mich bei meinen Rechten in Bezug auf meine Therapie im Krankenhaus unterstützen?
Sie haben in jedem Krankenhaus ein Recht auf die geeignete Therapie. Wenn Sie diese nicht bekommen, wenden Sie sich zuerst an Ihre Ärzt:innen. Wenn es hier keine Möglichkeit gibt, zu einer Therapie zu kommen, wenden Sie sich an die Rechtsabteilung des Krankenhauses. Wenden Sie sich an die Patientenanwaltschaft oder einen Anwalt oder eine Anwältin Ihres Vertrauens, damit Sie Ihre Rechte durchsetzen können.
Wenn Sie sich an Anwält:innen wenden, vergewissern Sie sich vorher, dass diese auch dieses Themengebiet Arzthaftung und Medizinrecht abdecken und hier auch gewisse Erfahrungswerte aufweisen.
Hier geht es zum Video-Interview: „Mitentscheiden bei meiner Therapie”
Meine Rechte im Krankenhausalltag
In welchen Situationen kann ich im Spital meinen Wunsch nach Privatsphäre einfordern?
In öffentlichen Krankenhäusern ist es sehr schwierig, dass man seine Privatsphäre wahren kann, vor allem bei Mehr-Zimmerbelegungen. Aber wenn Sie Ihr Gespräch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin führen, haben Sie das Recht auf diese Atmosphäre, dass keine anderen Patient:innen mithören können. Und es darf auch kein anderer Patient oder Patientin mithören, was Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin besprechen. Das heißt, Sie können einfordern, dass Sie in eine Situation gebracht werden, wo Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin Ihre gesundheitlichen Probleme, Ihre Behandlung so besprechen, dass diese Informationen nicht an Dritte, unter anderem andere Patient:innen weitergegeben werden.
Welche Ansprüche in Bezug auf meine Versorgung im Krankenhaus kann ich stellen?
Was die Verpflegung betrifft, gibt es hier auch Möglichkeiten, gezielt auf bestimmte Allergien, Unverträglichkeiten abzustimmen. Aber man darf nicht vergessen, es ist ein Krankenhaus, es ist kein Hotel. Das heißt, einen Rechtsanspruch auf ein Gourmetmenü oder sonstige spezielle Wünsche gibt es nicht.
Wann habe ich Anspruch auf einen Wechsel der Station im Krankenhaus?
Grundsätzlich haben Sie in einem öffentlichen Krankenhaus keinen Rechtsanspruch darauf, dass Sie in einer bestimmten Abteilung liegen. Es wird aber in der Praxis immer so sein, dass Sie in dieser Fachabteilung liegen, die eben Ihrer Erkrankung entspricht bzw. wo die notwendige fachliche Behandlung eingeleitet werden kann. Wenn es im Krankenhaus aus Ressourcengründen notwendig ist, Sie auf eine andere Station zu verlegen, dann haben Sie grundsätzlich nicht das Recht, hier darauf zu bestehen, auf einer bestimmten Abteilung zu sein.
Ein solches Recht besteht nur dann, wenn Sie eine Zusatzkrankenversicherung haben. Aber sonst gibt es allgemein keinen Rechtsanspruch, in einem bestimmten Bett, in einer bestimmten Abteilung, in einem bestimmten Zimmer zu liegen.
Wer kann mich bei der Kommunikation zwischen Stationen hinsichtlich meiner Erkrankung unterstützen?
Wenn Sie im Krankenhaus sind und eine Erkrankung haben, die verschiedene Fachrichtungen betrifft, die wiederum verschiedene Stationen im Krankenhaus betrifft, dann haben Sie als Patient:in das Recht darauf, dass die Fachärzt:innen untereinander so kommunizieren, dass Sie als Patient:in die geeignete Therapie bekommen, auch wenn sie fächerüberschreitend ist, mit anderen Fachrichtungen, mit anderen Stationen, de facto im Krankenhaus.
Wenn diese Kommunikation unter den Fachabteilungen oder Stationen nicht funktioniert, wenden Sie sich zuerst an die Stationsleitung, an einen Facharzt oder Fachärztin Ihres Vertrauens im Krankenhaus. Und wenn das nicht funktioniert, dann allenfalls an die Rechtsabteilung des Krankenhauses oder an die Patientenanwaltschaft. Oder an Rechtsanwält:innen, die Erfahrung mit Arzthaftung und im Bereich Medizinrecht haben.
Hier geht es zum Video-Interview: „Meine Recht im Krankenhausalltag”
Meine Rechte bei der Entlassung
Welche Informationen und Dokumente sollte ich von meinem Behandlungsteam bei meiner Entlassung erhalten?
Bei der Entlassung müssen Sie als Patient:in die Information erhalten, die Sie benötigen, damit Sie sich sozusagen compliant verhalten. Das bedeutet, Sie brauchen alle Informationen, die es Ihnen ermöglichen, aufgrund Ihrer Erkrankung die geeignete Verhaltensweise an den Tag zu legen. Das kann sein, meiden der Sonne, Einnahme von Medikamenten oder bestimmte Übungen durchzuführen. All diese Informationen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Erkrankung helfen, müssen Sie erhalten, wenn Sie entlassen werden.
Bei der Entlassung sollten Sie immer einen Entlassungsbrief mitbekommen. Und in diesem Entlassungsbrief soll auch die Diagnose stehen und auch die Medikation, die Sie nach der Entlassung benötigen. Wenn Sie diesen Entlassungsbrief nicht erhalten, fragen Sie danach. Sie haben ein Recht darauf, dass Sie diesen bekommen, insbesondere auch, damit Sie wissen, welche weiteren Behandlungen Sie durchführen müssen und welche Medikamente Sie einnehmen müssen.
Was soll ich tun, wenn ich mich bei der geplanten Entlassung noch nicht wohl fühle?
Prüfen Sie den Entlassungsbrief, ob Ihr Gesundheitszustand gleich ist, wie er im Entlassungsbrief steht. Denn wenn es Ihnen gesundheitlich noch nicht besonders gut geht, dann ist es allenfalls sinnvoll, dass noch abschließende Untersuchungen durchgeführt werden, bevor Sie in die häusliche Pflege entlassen werden.
Habe ich das Recht das Spital vor Therapieende auf meinen Wunsch zu verlassen?
Sie können ein Krankenhaus immer auf Revers verlassen. Die Entlassung auf Revers bedeutet, dass Sie unterschreiben müssen, dass Sie das Krankenhaus entgegen dem ärztlichen Rat verlassen. Aber wenn Ihnen dadurch eine Gesundheitsschädigung entsteht, dann sind Sie selbst dafür verantwortlich. Ich rate dazu, dass Sie so lange stationär bleiben, wie es Ihnen auch von Ihren Ärzt:innen empfohlen wird. Aber dennoch, wenn Sie das Krankenhaus früher verlassen wollen, haben Sie grundsätzlich dieses Recht auf Revers, das Krankenhaus auf eigenen Wunsch zu verlassen.
Hier geht es zum Video-Interview: „Meine Rechte bei der Entlassung”
Dokumentation und Einsicht meiner Therapie
Habe ich das Recht, meine Akten und Befunde im Spital einzusehen und eine Kopie einzufordern?
Sie als Patient:in haben das Recht, eine Kopie Ihrer vollständigen Krankengeschichte zu erhalten. Das bedeutet, dass Sie alle Befunde anfordern können und Sie alle Befunde in Kopie erhalten müssen, wenn Sie dies wollen. Grundsätzlich bekommen Sie als Patient:in bei der Entlassung nur den Entlassungsbrief. Aber wenn Sie alles anfordern oder bestimmte Befunde, dann müssen Sie diese ausgehändigt erhalten.
Welche Befunde aus dem Krankenhaus werden in ELGA gespeichert?
Grundsätzlich werden Ihre Krankenunterlagen in ELGA gespeichert. Wenn Sie das nicht wollen, können Sie dies auch bekannt geben und unterschreiben, dass Sie keine Speicherung in ELGA wünschen oder dass gewisse Befunde nicht in ELGA abgespeichert werden. Sie haben dieses Recht, das zu verlangen. Am besten wenden Sie sich an die Stationsleitung. Es gibt hier eigene Formulare, wo Sie bestätigen oder ablehnen, ob oder dass Ihre Befunde in ELGA abgespeichert werden oder eben von ELGA entfernt werden.
Welche Informationen zu meiner Diagnose und Therapie dürfen mein Ärzt:innen im Spital weitergeben und an wen?
Wenn Sie im Krankenhaus aufgenommen werden und Ihre Daten bekannt geben, fragt man Sie immer nach einem Patientenkennwort, das Sie bekannt geben. Wenn Sie dieses Patientenkennwort Personen geben, die auch eine Auskunft erhalten sollen über Ihre Erkrankung, dann muss die Auskunft an diese Personen auch weitergegeben werden, die Ihr Kennwort kennen. Ein Beispiel, Ihre Mutter, Ihr Bruder, Ihr Kind ist im Krankenhaus. Es wird ein Patientenkennwort vereinbart, dass Sie als Angehörige:r kennen. Dann haben Sie das Recht, mit diesem Patientenkennwort eine Auskunft zu erhalten über diesen Patienten oder diese Patientin.
Vor diesem Hintergrund ist es für Sie als Patient:in ratsam, dass Sie immer bei der stationären Aufnahme in jedem Krankenhaus ein Patientenkennwort hinterlegen und dieses Patientenkennwort den Personen geben, die für Sie auch eine ärztliche Auskunft erhalten sollen.
Grundsätzlich dürfen Ärzt:innen Informationen über Ihren Gesundheitszustand als Patient:in an die Personen weitergeben, die Ihr Patientenkennwort kennen und dieses nennen. An andere Personen dürfen keine Informationen herausgegeben werden, es sei denn, Sie erteilen ausdrücklich dazu Ihre Zustimmung.
Hier geht es zum Video-Interview: „Dokumentation und Einsicht meiner Therapie”
Meine Nachricht an Sie
Ich möchte Ihnen mit diesen Informationen mit auf den Weg geben, dass Sie ein mündiger Patient bzw. eine mündige Patientin sind. Sie haben das Recht zu erfahren, welche Erkrankung Sie haben, welche Therapie Sie bekommen, welche Risiken und Komplikationen damit einhergehen und ob es auch Behandlungsalternativen gibt.
Ich möchte Ihnen Ihre Rechte darlegen, damit Sie selbst entscheiden können, welche Therapie für Sie die richtige ist und welche Behandlungen Sie als Patient:in in Anspruch nehmen möchten und wie können Sie, wenn eine Behandlung nicht durchgeführt wird, auch dafür sorgen, dass Sie diese Behandlung bekommen.
Ich möchte Ihnen aufzeigen, welche Rechte Sie als Patient:in haben, damit Ihre Behandlung bestmöglich und sicher durchgeführt werden kann.
Hier geht es zum Video: „Meine Nachricht an Sie”