Eine gute medizinische Versorgung ist auf den ersten Blick natürlich der wichtigste Punkt in der Auswahl der Ärztin/des Arztes oder des Krankenhauses. Auf den zweiten Blick spielen aber andere, auch persönliche, Kriterien ebenfalls eine große Rolle. Holen Sie sich hier Tipps, worauf Sie bei der Wahl Ihrer Ärztin/Ihres Arztes achten sollten.
Dr.in Maria-Luise Plank, Rechtsanwältin, beantwortet im Video "Die Auswahl von Ärztin/Arzt und Spital" folgende Fragen:
Klicken Sie auf eine Frage, um direkt zum entsprechenden Videoabschnitt zu springen!- Was bedeutet „freie Arztwahl“ konkret?
- Gilt die freie Arztwahl auch im Krankenhaus?
- Was ist der Unterschied zwischen Vertrags- und Wahlärztin/-arzt?
- Kann ich jederzeit eine zweite Meinung einholen?
- Kann ich die Ärztin/den Arzt jederzeit wechseln?
- Kann eine Ärztin/ein Arzt eine/n PatientIn auch ablehnen?
- Worauf sollte ich bei der Auswahl von Ärztin/Arzt bzw. Spital achten?
- Darf ich Vertrauenspersonen zum Arztbesuch mitnehmen?
- Auf den Punkt gebracht
Video Transkript
Was bedeutet freie Arztwahl?
Das Recht auf freie Arztwahl ist Teil der Selbstbestimmung und in Österreich auch im Sozialversicherungsrecht verankert. So hat die Sozialversicherung bei ihrem Versorgungsplan darauf zu achten, dass in jedem Versorgungsbereich zumindest 2 Ärzte für die Patienten zur Wahl stehen. Die Patienten sind aber nicht auf diesen Bereich beschränkt, sondern können innerhalb Österreichs zwischen den Kassenärzten frei wählen. Damit nimmt auch das Gesetz darauf Rücksicht, dass die Arzt-Patienten-Beziehung eine besondere ist und eine Therapie besonders gute Aussichten auf Erfolg hat, wenn der Arzt und der Patient als Team gut funktionieren.
Auch der Wahlarzt (wie der Name schon sagt) kann frei gewählt werden. Hier ist allerdings zu beachten dass die Therapie zunächst vorfinanziert werden muss und die Sozialversicherung maximal 80 Prozent jenes Tarifes, den ein Vertragsarzt erhalten würde, rückerstattet.
Gilt die freie Arztwahl auch im Krankenhaus?
Wird man in einem Spital behandelt, geht man den Vertrag mit dem Krankenhaus und nicht mit den einzelnen Ärzten ein. Dh in diesem Fall stellt sich die Frage nur, ob ich ein Recht darauf habe, mir das Krankenhaus auszusuchen. In der allgemeinen Gebührenklasse im Krankenhaus besteht kein Recht darauf, sich von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen. Wurde aber beispielsweise vor einer Operation vereinbart, dass ein bestimmter Arzt diese vornehmen soll, so ist der Patient darüber aufzuklären, wenn sich herausstellt, dass dies nicht möglich ist. Im Bereich der Sonderklasse werden teilweise Verwendungszusagen von Ärzten (Abteilungsleiter) gemacht.
Was ist der Unterschied zwischen Vertrags- und Wahlärztin/arzt?
Krankenkassen vergeben im Rahmen eines Versorgungsplanes Verträge an Ärzte. So gibt es in jeder Region nur eine bestimmte Anzahl an Verträgen für Allgemeinmediziner und Fachärzte. Diese Ärzte werden für ihre erbrachte Leistung am Patienten direkt von den Kassen zu festgelegten Tarifen honoriert. Dies bedeutet, der Patient kann einen Kassenarzt im Rahmen seiner Versicherung ohne Vorfinanzierung in Anspruch nehmen.
Der Versicherte ist nicht verpflichtet vom Vertragsarztsystem Gebrauch zu machen. Nimmt er einen Arzt in Anspruch, der keinen Kassenvertrag hat (=Wahlarzt) hat der Versicherte Anspruch aus Kostenerstattung, nämlich in der Höhe von 80 % desjenigen Betrages, den der Krankenversicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners aufwenden hätte müssen. Wahlärzte sind in ihrer Honorargestaltung völlig frei. Daher ist es sicher ratsam vor einer Behandlung die Kosten zu klären.
Kann ich jederzeit eine zweite Meinung einholen?
Aufgrund der Patientencharta und dem Recht auf Selbstbestimmung man als Patient ein Recht darauf eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt einzuholen.
Patienten sollten aber vor Einholung einer Zweitmeinung mit der zuständigen Krankenkasse klären, ob diese Zweitmeinung auch von der Versicherung bezahlt wird. ZB wenn man innerhalb eines Quartales einen zweiten Facharzt für Allgemeinmedizin kontaktieren möchte, dann muss dies auf der E-Card durch die Kasse freigeschalten werden.
Kann ich die Ärztin/den Arzt jederzeit wechseln?
Bei Kassenvertragsärzten gilt Folgendes:
- Am Beginn eines neuen Quartals kann jederzeit gewechselt werden (d.h., wenn bei dem vorigen Arzt im betreffenden Quartal noch nicht die E-Card gesteckt wurde).
- Während des laufenden Quartals kann aus wichtigen Gründen (z. B. Vertrauensverlust) mit Zustimmung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers gewechselt werden. In diesem Fall muss die zuständige Bezirks-/Dienststelle der Krankenversicherung zwecks Freischaltung der E-Card kontaktiert werden.
Da ein Wahlarzt vom Patienten selbst vorfinanziert werden muss, kommen hier diese Einschränkungen nicht zur Anwendung. Wahlärzte können jederzeit gewechselt werden.
Kann eine Ärztin/ein Arzt eine/n PatientIn auch ablehnen?
Entsprechend der freien Arztwahl der Patienten können sich auch Ärzte grundsätzlich aussuchen, mit wem sie einen Behandlungsvertrag eingehen. Kassenvertragsärzte sind aber durch ihren Kassenvertrag mit der Sozialversicherung an eine Art „Behandlungspflicht“ für Versicherte gebunden. Dennoch ist es möglich, dass auch Vertragsärzte die Behandlung von Versicherten in „berechtigten Fällen“ aber ablehnen können (etwa aus medizinischen Gründen). Auch eine Nichtbeachtung der Mitwirkungserfordernisse durch Patienten oder ein Verlust des Vertrauensverhältnisses kann Vertragsärzte zu einer Ablehnung berechtigen. In einer Akutsituation wie zB hohes Fieber, Verletzung, Atemnot etc darf der Arzt den Patienten aber nicht abweisen.
Worauf sollte ich bei der Auswahl von Ärztin/Arzt bzw. Spital achten?
Grundsätzlich sollte bei der Arztwahl auf die Spezialisierung und Zusatzausbildungen geachtet werden. Auch Krankenastalten weisen teilweise bestimmte Spezialisierungen auf. Nicht jedes Krankenhaus führt jede Therapie durch. ZB gibt es Krankenhäuser ohne Geburtsstation. Schlussendlich sollte im Vorfeld geklärt werden, ob man bereit ist für zB einen Wahlarztbesuch die Kosten vorzufinanzieren oder ob man im Versicherungssystem mit Vertragsärzten keine Zusatzkosten und keinen administrativen Aufwand haben möchte.
Darf ich Vertrauenspersonen zum Arztbesuch mitnehmen?
Im Rahmen der Patientencharta ist auch festgelegt, dass man ein Recht darauf hat eine Vertrauensperson beizuziehen und es besteht auch ein Recht in Krankenanstalten auf ausreichend Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten. Wichtig ist, dass gegenüber der Vertrauensperson die ärztliche Verschwiegenheit aufgehoben wird. Der Arzt kann zu seiner Absicherung eine schriftliche Bestätigung einholen. Vertrauenspersonen spielen in folgenden Situationen eine besondere Rolle:
Beispiele:
- Behinderung
- Sprachproblem
- Sachwalterschaft
- Kinder
Kennen Sie Ihre Rechte als PatientIn?
Auf den ersten Blick mag vieles klar erscheinen, aber im Alltag kommen dann doch oft Unsicherheiten auf. Wir haben für Sie einige Fallbeispiele vorbereitet, mit denen Sie Ihr Wissen testen können. Keine Sorge, wenn Sie nicht gleich alles richtig beantworten. Unser Online-Kurs wird Ihnen dabei helfen, besser über Ihre Rechte als PatientIn Bescheid zu wissen.
Fallbeispiel zur Wahlarztrechnung
Sie lassen beim Wahlarzt eine Untersuchung vornehmen und eine Warze entfernen. Bei diesem Termin wird auch ein Gutachten für den Führerschein erstellt. Der Wahlarzt stellt Ihnen eine Rechnung über EUR 200,-- aus. Sie reichen die Rechnung bei der Krankenkasse mit Originalrechnung ein.
Welcher Betrag wird von der Kasse zurückerstattet?
Falsch Die Krankenkasse stellt fest, dass die gleiche Untersuchung beim Vertragsarzt EUR 100,-- gekostet hätte und dass das Entfernen der Warze ein kosmetischer Eingriff war, für den sie nicht zahlen muss. Auch für das Gutachten besteht keine Kostenerstattung. Es bleibt daher nur der Kassentarif für die Untersuchung mit EUR 100,- übrig. Da die Krankenkasse bis zu 80% des Betrages zurückzahlt, der bei einem Vertragsarzt angefallen wäre, erhalten Sie somit EUR 80,- als Kostenerstattung von der Kasse zurück.
Richtig Die Krankenkasse stellt fest, dass die gleiche Untersuchung beim Vertragsarzt EUR 100,-- gekostet hätte und dass das Entfernen der Warze ein kosmetischer Eingriff war, für den sie nicht zahlen muss. Auch für das Gutachten besteht keine Kostenerstattung. Es bleibt daher nur der Kassentarif für die Untersuchung mit EUR 100,- übrig. Somit erhalten Sie EUR 80,- als Kostenerstattung von der Kasse zurück.
Fallbeispiel zur freien Arztwahl
Sie leiden an einer chronischen Erkrankung und möchten die Therapie mit der Ärztin ihres Vertrauens in ihrer niedergelassenen Praxis durchführen. Die Krankenkasse verweigert die chef- und kontrollärztliche Bewilligung für ein Medikament mit dem Argument, dass für die Kasse die Behandlung in einer Krankenhaus-Ambulanz wesentlich günstiger kommt und damit die Therapie im Krankenhaus durchzuführen ist.
Bedeutet das, dass Ihre Therapie in der Ambulanz durchgeführt werden muss?
Falsch Sie können in diesem Fall Ihr Recht durchsetzen, da es ein Urteil des Obersten Gerichtshofes gibt, der in so einem Fall festgestellt hat, dass die freie Arztwahl höher steht als das Kostenargument der Krankenkasse. Die Kasse muss also das Medikament bezahlen.
Richtig Sie können in diesem Fall Ihr Recht durchsetzen, da es ein Urteil des Obersten Gerichtshofes gibt, der in so einem Fall festgestellt hat, dass die freie Arztwahl höher steht als das Kostenargument der Krankenkasse. Die Kasse muss also das Medikament bezahlen.
Was Sie wissen sollten
Die erste grundlegende Entscheidung, die Sie bei der Wahl Ihrer Ärztin/Ihres Arztes treffen müssen, ist jene nach Kassen- oder Wahlärztin/-arzt bzw. Privatärztin/-arzt.
Erfahren Sie mehr zur Wahl Ihrer Ärztin/Ihres Arztes:
Kassenärztin/-arzt
Ein/e Kassenärztin/-arzt, auch Vertragsärztin/-arzt genannt, ist vertraglich mit einer oder mehreren Krankenversicherungen verbunden. Die Abrechnung erfolgt über Ihre E-Card.
Sie müssen im Normalfall für die Behandlung nichts zahlen, da sie ja ihre Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung regelmäßig bezahlen.
Wahlärztin/-arzt
Ein/e Wahlärztin/-arzt hat keinen Vertrag mit einer Krankenkasse und kann die Preise frei festlegen. Die Abrechnung erfolgt damit nur mit der Patientin/dem Patienten und diese/r kann die Rechnung anschließend bei der persönlichen Versicherung einreichen.
Die Krankenversicherung zahlt dann bis zu 80 % des Betrages zurück, der bei einer/m Kassenärztin/-arzt angefallen wäre. Also nicht 80 % des tatsächlich gezahlten Betrags!
Privatärztin/-arzt
PrivatärztInnen sind in ihrer Preisgestaltung ebenfalls frei und rechnen mit den PatientInnen selbst ab. Im Gegensatz zu WahlärztInnen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung durch die Krankenkasse. Bei Privat- und WahlärztInnen sollten Sie also schon vor der Behandlung das Honorar besprechen.
Was Sie überprüfen können
Es gibt einige Auswahlkriterien, die Sie relativ leicht und oft noch von zu Hause aus überprüfen können. Dazu gehören vor allem sachliche Dinge, wie die jeweiligen Fachrichtungen der in Frage kommenden ÄrztInnen. Bei Unklarheit über die benötigte Fachrichtung, wird Ihnen Ihr/e Hausärztin/-arzt weiterhelfen und Sie an eine Kollegin/einen Kollegen überweisen.
Achten Sie auf:
Zusatzausbildungen
Auf der Homepage oder spätestens in der Ordination finden Sie meist auch eine Liste an absolvierten Zusatzausbildungen. Wenn jemand viel Erfahrung und Vorwissen mit speziell Ihrer Erkrankung besitzt, kann das in der Behandlung von Vorteil sein.
Spezialisierte Zentren
Ärztezentren mit mehreren ÄrztInnen können PatientInnen weite Behandlungswege ersparen und auch auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert sein. Vor allem bei selteneren Krankheiten ist das vorteilhaft. Es gibt auch immer wieder die Möglichkeit an Medikamentenstudien teilzunehmen. Dabei werden neue Arzneien getestet bevor sie allgemein in Verwendung kommen. Fragen Sie also ruhig danach und wägen Sie Nutzen und Risiko in Ihrem Fall mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt gut ab.
Mögliche Fremdsprachenkenntnisse
Sollten Sie noch nicht so gut Deutsch sprechen oder aus einem anderen Grund eine Behandlung in einer anderen Sprache wünschen, so können Sie mögliche Fremdsprachenkenntnisse üblicherweise bei den Landesärztekammern oder mit einem einfachen Anruf bei der Ärztin/dem Arzt herausfinden.
Was Sie fühlen müssen
Neben der fachlichen Expertise spielen natürlich auch persönliche und zwischenmenschliche Faktoren eine wichtige Rolle. Sinnvoll ist es, sich zu überlegen ob die Praxis in der Nähe Ihrer Wohnung oder Ihres Arbeitsplatzes ist und wie die (barrierefreie) Erreichbarkeit mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß ist. Auch die Öffnungszeiten können Sie mitberücksichtigen. Bei Ihrem ersten Besuch in der Praxis werden Sie weitere wichtige Dinge wahrnehmen.
Achten Sie zum Beispiel darauf:
- Fühle ich mich grundsätzlich wohl und kann Vertrauen aufbauen?
- Habe ich das Gefühl ernstgenommen zu werden?
- Wird auf meine Fragen eingegangen?
- Kann ich meine Situation zuerst einmal in Ruhe beschreiben oder werde ich schnell unterbrochen?
- Werde ich ausreichend informiert und in Entscheidungen miteinbezogen?
- Wird akzeptiert, wenn ich eine zweite Meinung einholen möchte?
Vergessen Sie aber nicht, dass gerade bei komplexen Erkrankungen wie chronisch entzündlichen, seltenen oder onkologischen Erkrankungen, die Fachexpertise und Erfahrung der Ärztin/des Arztes für Ihre Behandlung mehr als wesentlich ist.
Bei vielen chronischen Krankheiten ist es beispielsweise sehr wichtig, dass diese schon früh optimal behandeln werden, um das Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Bei seltenen Erkrankungen können nur ExpertInnen genügend Erfahrungen sammeln, da ja nur wenige PatientInnen betroffen sind. Außerdem schaffen es ExpertInnen auch dann stets auf dem neuesten Stand zu sein, wenn sich der Stand der Wissenschaft schnell ändert und, wie etwa bei den Krebstherapien, immer mehr Optionen aus den verschiedensten Gebieten der Medizin zur Verfügung stehen.
Eine Liste kann bei der Auswahl helfen
Um bei all diesen beachtenswerten Dingen den Überblick zu behalten, kann es sinnvoll sein eine Liste zu schreiben. Überlegen Sie sich in Ruhe was Ihnen wichtig ist und priorisieren Sie gegebenenfalls besonders bedeutende Punkte. Wägen Sie diese gegeneinander ab, wenn nicht alle erfüllt werden und definieren Sie, welche für Sie absolut zwingend sind.
Scheuen Sie sich nicht davor, eine zweite Meinung einzuholen, wenn Sie nicht sicher sind. Beobachten Sie dabei z.B. auch, wie Ihre Ärztin/Ihr Arzt reagiert, wenn Sie dies erwähnen.
Praktische Tipps zu Zweitmeinung und Arztwechsel
Bei Zweitmeinungen und Arztwechseln gilt es zu beachten, dass bei KassenärztInnen gewisse quartalsmäßige Einschränkungen bestehen.
Sie können eine/n zweite Ärztin/Arzt grundsätzlich nur aufsuchen, wenn Sie im jeweiligen Quartal noch bei keiner/m anderen Ärztin/Arzt waren.
Wenn Sie das trotzdem möchten, müssen Sie Ihre zuständige Bezirks-/Dienststelle der Krankenversicherung kontaktieren um Ihre E-Card freischalten zu lassen. Wahl- und PrivatärztInnen, aber auch ZahnärztInnen, können hingegen jederzeit gewechselt werden.
Geprüft Dr.in Maria-Luise Plank: Stand Juni 2019