Nicht immer steht nur eine Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung. Tatsächlich stehen oft mehrere Therapieoptionen zur Auswahl, aus denen die geeignetste ausgewählt werden muss. Erfahren Sie in dieser Lektion wie weit die ärztliche Entscheidungsfreiheit geht und wie Sie selbst mitbestimmen können.
Dr.in Maria-Luise Plank, Rechtsanwältin, beantwortet im Video "Behandlung" folgende Fragen:
Klicken Sie auf eine Frage, um direkt zum entsprechenden Videoabschnitt zu springen!- Auf welche Behandlung habe ich ein Recht?
- Welche Rechte habe ich als PatientIn bei der Auswahl der Behandlung?
- Kann ich als PatientIn eine bestimmte Behandlung verweigern?
- Kann ich als PatientIn eine bestimmte Behandlung einfordern?
- Welche Rechte habe ich als PatientIn bei der Durchführung einer Behandlung?
- Welche Pflichten habe ich als PatientIn bei der Durchführung einer Behandlung?
- Welche Pflichten hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt?
- Muss die Ärztin/der Arzt explizit um meine Zustimmung zur Behandlung fragen?
- Wie kann ich als PatientIn mein Recht auf Selbstbestimmung durchsetzen?
- Auf den Punkt gebracht
Video Transkript
Auf welche Behandlung habe ich ein Recht?
Jeder Patient hat Anspruch auf Behandlung nach den aktuellen Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft (Stand der Medizin). Dies ist sowohl im ÄrzteG und den Gesetzen der anderen Gesundheitsberufe als auch im Sozialversicherungsrecht festgeschrieben. In Krankenanstalten kommt zur Krankenbehandlung noch die Pflege nach anerkannten Standards sowie die gewissenhafte Sorge um das allgemeine Wohl des Patienten hinzu.
Ärzte sind verpflichtet alle Patienten mit der gleichen Sorgfalt und dem gleichen Standard zu behandeln.
Welche Rechte habe ich als PatientIn bei der Auswahl einer Behandlung?
Nach dem Ärztegesetz und dem Sozialversicherungsrecht haben Patienten das Recht auf eine Behandlung am Stand der Medizin. Wenn innerhalb der anerkannten Standards mehrere gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen, hat der Patient ein Wahlrecht. Der Patient hat aber kein Recht eine nicht anerkannte Methode – wie dies oft in der Alternativmedizin vorkommt – durchzusetzen. Zudem ist zu bedenken, dass die meiste Chancen auf Erfolg dann bestehen, wenn Arzt und Patient gleichermaßen von einer Methode überzeugt sind. Als Patient habe ich aber jederzeit das Recht eine Behandlung abzulehnen.
Kann ich als PatientIn eine bestimmte Behandlung verweigern?
Als Patient habe ich jederzeit die Möglichkeit eine Behandlung zu verweigern, bzw eine begonnene Langzeitbehandlung abzubrechen. Ich muss mich allerdings vom Arzt über die möglichen Folgen und den drohenden Schaden einer Nichtbehandlung aufklären lassen. Ich kann auf die Sicherungsaufklärung nicht verzichten.
Kann ich als PatientIn eine bestimmte Behandlung einfordern?
Wenn innerhalb der anerkannten Standards mehrere gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen habe ich als Patient ein Wahlrecht. Ich habe aber kein Recht eine nicht anerkannte Methode durchzusetzen bzw von der Sozialversicherung bezahlt zu bekommen. Dabei handelt es sich um Außenseitermethoden, diese findet man vermehrt in der Alternativmedizin. Ich habe daher nur ein Recht darauf wissenschaftlich anerkannte Methoden durchzusetzen.
Welche Rechte habe ich als PatientIn bei der Durchführung einer Behandlung?
Im Rahmen der gesamten Behandlung ist die gesetzlich verankerte Patientencharta anwendbar. In dieser wird jedem Patienten das Recht auf eine würdevolle und sorgfältige Behandlung und Pflege zugesichert und ich habe ein Recht auf Selbstbestimmung wie zB die Möglichkeit eine Behandlung abzulehnen. Nur nach meiner ausdrücklichen Zustimmung dürfen Maßnahmen gesetzt werden und ich habe ein Recht darauf die Krankengeschichte vollständig zu erhalten. Ärzte und alle Gesundheitsberufe sind zur absoluten Verschwiegenheit zB auch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern verpflichtet. Schlussendlich sind per Gesetz Patientenvertretungen eingerichtet die die Pflicht haben Patienten zu informieren und die Rechte der Patienten zu wahren.
Welche Pflichten habe ich als PatientIn bei einer Behandlung?
Ich als Patient habe eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Diagnose, Behandlung und Nachsorge. Wenn ich zB die ärztlichen Anordnungen nicht befolge habe ich den daraus entstehenden Schaden wie zB die Verschlechterung meines Zustandes selbst zu tragen. Sollte ein Kunstfehler passieren, bin ich verpflichtet zumutbare Sanierungsbehandlungen zu dulden und bei Verbesserungsmaßnahmen mitzumachen. Als Vertragspartner des Behandlungsvertrages bin ich außerdem dazu verpflichtet das Honorar zu bezahlen bzw die E-Card mitzubringen und vorzulegen.
Welche Pflichten hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt?
Der Arzt ist verpflichtet am Stand der Medizin zu behandeln das heißt nach den Regeln der ärztlichen Kunst, dies beinhaltet über ein ausreichendes Fachwissen zu verfügen, Behandlungen bei allen Patienten mit der gleichen Sorgfalt durchzuführen; alle Untersuchungen und Behandlungen sowie besondere Eigenschaften des Patienten zu dokumentieren (Dokumentationspflicht) und gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren (Schweigepflicht).
Muss die/der Arzt explizit um meine Zustimmung zur Behandlung fragen?
Eine Behandlung ohne ausdrückliche Einwilligung ist strafbar, daher muss der Arzt nach einer entsprechenden Aufklärung ganz klar um die Zustimmung zur Untersuchung oder Behandlung fragen. Dies gilt dann nicht, wenn der Patient nicht ansprechbar ist (zB bewusstlos oder stark dement) und Gefahr in Verzug besteht. Das bedeutet bei weiterem Zuwarten ein Schaden für den Patienten droht.
Wie kann ich als PatientIn mein Recht auf Selbstbestimmung durchsetzen?
Das Recht auf Selbstbestimmung kann nur dann ausgeübt werden, wenn ich in der Lage bin Entscheidungen zu treffen (klar bei Verstand) und auch so über mögliche Therapien informiert wurde (Aufklärung), dass ich ohne Zweifel verstanden habe, worum es geht. Nur dann ist eine selbstbestimmte Entscheidung möglich.
Meine Entscheidung ist verbindlich, das heißt, auch der Arzt muss der Entscheidung Folge leisten, auch wenn er diese Meinung nicht teilt. Das Recht auf Selbstbestimmung kann außerdem in Form einer Patientenverfügung erfolgen, dies ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, die zeitlich vor der aktuellen Entscheidungssituation abgegeben wird und in der für den Fall eines bestimmten Krankheitsstadiums eine oder mehrere medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Damit kann ich für den Fall vorsorgen, wenn ich wegen meines Gesundheitszustandes nicht mehr zu einer aktuellen Entscheidung fähig sein sollte.
Fallbeispiel zu Mitwirkungspflicht und Informationspflicht
Sie haben eine Penicillin-Allergie und wissen das, weil Sie bereits im Rahmen einer antibiotischen Behandlung einer Drüsenentzündung schwere Hautauschläge erlitten haben. Der Arzt hat Sie damals darüber aufgeklärt, dass es sich um eine Penicillin-Allergie handelt. Als Ihnen der Arzt im Rahmen einer Bronchitis-Behandlung Penicillin verschreibt und Sie davor fragt, ob Sie ein Problem mit Penicillin haben, sagen Sie nein. Schlussendlich erleiden Sie einen anaphylaktischen Schock bei dem Sie stürzen und sich die Hand brechen.
Erhalten Sie eine Entschädigung für den erlittenen Schaden?
Falsch Da der Arzt auf ihr Wort vertrauen durfte und Sie ihm eine wichtige Information nicht gegeben haben, kann dem Arzt keine Schuld angelastet werden. Sie werden daher keine Entschädigung für den erlittenen Schaden (z.B. Schmerzen, Verdienstentgang etc.) erhalten..
Richtig Da der Arzt auf ihr Wort vertrauen durfte und Sie ihm eine wichtige Information nicht gegeben haben, kann dem Arzt keine Schuld angelastet werden. Sie werden daher keine Entschädigung für den erlittenen Schaden (z.B. Schmerzen, Verdienstentgang etc.) erhalten.
Wer trifft die Behandlungsauswahl?
Grundsätzlich hat Ihre Ärztin/Ihr Arzt das Recht auf Therapie- und Methodenfreiheit. Dieses Recht ist allerdings gewissen Einschränkungen unterworfen. Auf der einen Seite durch das Recht auf Selbstbestimmung der Patientin/des Patienten. Auf der anderen Seite durch Qualitätsstandards und die ärztliche Sorgfaltspflicht.
Worauf basiert die Auswahl der geeigneten Therapie?
ÄrztInnen treffen die Entscheidung auf Basis der evidenzbasierten Medizin. Das heißt jener medizinischen Erkenntnisse, die durch hochwertige wissenschaftliche Studien belegt sind. Fachgesellschaften geben außerdem Leitlinien heraus, die einen verlässlichen Überblick über den aktuellen Wissensstand zu Vorbeugung, Diagnostik, Behandlung und Nachsorge einer Erkrankung geben und darauf aufbauend Empfehlungen aussprechen. Damit diese stets am Stand der Medizin sind, werden sie laufend überarbeitet. Die Empfehlungen aus Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich. Das heißt, ÄrztInnen müssen sich nicht genau daran halten. Sie können die individuellen Umstände und Wünsche Ihrer Patientin/Ihres Patienten bei der Entscheidung berücksichtigen.
Die gewählte Therapie muss also nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen. Außerdem müssen dafür gewartete und funktionierende Geräte verwendet werden. Bei mehreren gleichwertigen Methoden muss die Patientin/der Patient darüber aufgeklärt und in die Entscheidung miteinbezogen werden.
Kann ich bei der Auswahl der Therapie mitbestimmen?
Sie können im Rahmen des Rechtes auf Selbstbestimmung entscheiden, welche Therapie bei Ihnen angewendet wird.
Dazu müssen Sie mit ausreichendem zeitlichem Abstand zum Eingriff aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss umso ausführlicher sein, je weniger dringend der Eingriff ist. Sie müssen zwar nicht über alle denkbaren Risiken aufgeklärt werden bzw. haftet die Ärztin/der Arzt in solchen Ausnahmefällen nicht, aber über sogenannte typische Risiken, die mit einer bestimmten Therapieform verbunden sind. Sie können dann gemeinsam mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt die jeweiligen Vor- und Nachteile abwägen und sich für eine davon entscheiden.
Neben der Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Therapie, sind Sie auch berechtigt, eine solche zu verweigern. In so einem Fall haftet die Ärztin/der Arzt (bei ausreichender Aufklärung) nicht für folgende Verschlechterungen und Sie müssen bereits entstandene Kosten übernehmen. Ein/e Privatärztin/-arzt kann also trotzdem ein Honorar verlangen oder die Krankenkasse die Auszahlung von Krankengeld einstellen.
Eine Patientenverfügung dient der Sicherung Ihrer Selbstbestimmung
Eine Patientenverfügung ist ein Mittel um das Recht auf Selbstbestimmung in der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Sie kann abgegeben werden, wenn man noch gesund oder bereits erkrankt ist. Damit soll vorgesorgt werden für eine Situation, in der eine bestimmte Behandlung anstehen würde, aber die Entscheidung darüber nicht mehr verstanden, getroffen oder kommuniziert werden kann. In einer Patientenverfügung können Sie Maßnahmen grundsätzlich nur ablehnen, aber nicht einfordern.
Was ist eine verbindliche Patientenverfügung?
Die verbindliche Patientenverfügung lässt der Ärztin/dem Arzt keinen Auslegungsspielraum und erfordert deshalb recht genaue Kriterien:
- Schriftliche Form
- Eindeutige Beschreibung der (abgelehnten) Behandlung
- Dokumentation der zutreffenden Einschätzung der resultierenden Folgen
- Dokumentation der ärztlichen Aufklärung über Bedeutung und Folgen
- Dokumentation durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, eine Notarin/einen Notar oder eine/n rechtskundige/n MitarbeiterIn einer Patientenanwaltschaft
Die Gültigkeit einer verbindlichen Patientenverfügung wurde 2019 von fünf auf acht Jahre verlängert, sofern nicht die Patientin/der Patient eine kürzere Dauer festgelegt hat. Wenn sie davor nicht erneuert wird, gilt jede abgelaufene verbindliche Patientenverfügung danach immer noch als beachtliche Patientenverfügung.
Was ist eine beachtliche Patientenverfügung?
Eine beachtliche Patientenverfügung bietet eine Orientierungshilfe für die behandelnde/n ÄrztInnen, ist aber nicht rechtlich bindend. Sie wird definiert als jede Patientenverfügung, die die erwähnten, strengen Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung nicht erfüllt. Damit ist sie besonders empfehlenswert für chronisch Kranke, die mit ihren ÄrztInnen ein enges Vertrauensverhältnis haben und ihnen noch weitere Informationen zukommen lassen wollen.
Je mehr Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung eine beachtliche erfüllt, desto größer ist die Rolle, die sie in der Ermittlung des aktuellen Patientenwillens spielt. Dementsprechend findet auch eine verbindliche Patientenverfügung, die seit einem Jahr abgelaufen ist mehr Beachtung als eine, die seit zehn Jahren abgelaufen ist.
Praktische Tipps zur Patientenverfügung
Um sicherzugehen, dass die formalen Kriterien erfüllt werden, gibt es kostenlos vorgefertigte Formulare zum Ausfüllen.
Sie finden auch hier (PDF Download) ein von den Patientenanwaltschaften Burgenland, Niederösterreich und Wien, Hospiz Österreich und Caritas in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium ausgearbeitetes Formular.
Die Beglaubigung einer verbindlichen Patientenverfügung bei der Patientenanwaltschaft ist ebenfalls kostenlos. Kosten entstehen nur bei der ärztlichen, rechtsanwaltlichen oder notariellen Beratung.
Geprüft Dr.in Maria-Luise Plank: Stand Juni 2019