4. Sozial- und arbeitsrechtliche Herausforderungen bei Krebs

Arbeits- und Sozialrechtliche Fragen bei Diagnosestellung

Arbeitsplatz sichern durch Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Mit einem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten an das Sozialministeriumservice, erwirken Sie (ab einem Grad der Behinderung von 50%) einen erweiterten bzw. erhöhten Kündigungsschutz.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde. Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Gehöre ich dann für immer zum Kreis der begünstigten Behinderten?

Nein. Diese Anträge werden meist für eine Dauer von maximal 5 Jahre bewilligt, dann müssen sie neu beantragt werden.

Was bringt mir die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?

  • Erhöhten Kündigungsschutz (Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass DienstgeberInnen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses im Sozialministeriumservice einholen müssen. Die Zustimmung wird nach einer Interessensabwägung nur dann erteilt, wenn es dem Dienstgeber/der Dienstgeberin nicht zumutbar ist, den/die begünstigte/n Behinderte/n weiter zu beschäftigen).
  • Förderungen im beruflichen Bereich
  • Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
  • Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
  • Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriumservice.

Wohin kann ich mich bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen wenden?

Arbeitsassistenz Krebs & Beruf: Die Arbeitsassistenz „Krebs und Beruf“ bietet einerseits Unterstützung für KrebspatientInnen im aufrechten Arbeitsverhältnis, deren Arbeitsplatz durch den Einsatz der Arbeitsassistenz gesichert werden soll und andererseits Unterstützung bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes für Menschen, die ihren Arbeitsplatz in Folge ihrer aktuellen Krebserkrankung verloren haben. Die Arbeitsassistenz „Krebs und Beruf“ informiert, berät und unterstützt bei der Antragstellung zum Feststellungsbescheid eines begünstigten Behinderten mit dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung und bietet Beratung und Coaching bei der Arbeitsplatzsuche (z.B. Klärung eines geeigneten Jobprofils, Unterstützung durch aktive Kontaktaufnahme zu Firmen). Während der Einarbeitungsphase steht die Arbeitsassistenz „Krebs und Beruf“ KlientInnen und ArbeitgeberInnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bei Bedarf informiert die Arbeitsassistenz auch zu sozialrechtlichen Fragestellungen. Sämtliche Leistungen der Arbeitsassistenz „Krebs und Beruf“ können kostenlos in Anspruch genommen werden. Der Inhalt der Beratungen wird vertraulich behandelt.

Arbeitsassistenz “Krebs und Beruf” der Krebshilfe Wien

Die NEBA Arbeitsassistenz Krebs und Beruf wird gefördert aus Mitteln des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

NEBA Logo

Weitere Ansprechpartner:

Arbeiterkammer

KOBV

Verein Chronisch krank

ÖZIV

fit2work

Arbeits- und Sozialrechtliche Fragen während der Therapie

Ich bin aufgrund meiner Krebsdiagnose im Krankenstand. Wie lange wird mein Gehalt weiterbezahlt?

Der Arbeitgeber muss für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses:

Im ersten Jahr

6 Wochen – Volles Entgelt

4 Wochen – Halbes Entgelt

Vom 2. bis 15. Jahr

8 Wochen – Volles Entgelt

4 Wochen – Halbes Entgelt

Vom 16. bis 25. Jahr

10 Wochen – Volles Entgelt

4 Wochen – Halbes Entgelt

Ab dem 26. Jahr

12 Wochen –  Volles Entgelt

4 Wochen – Halbes Entgelt

Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Gesundheitskassa bzw. Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld.

Wie lange kann ich im Krankenstand bleiben und Krankengeld beziehen?

Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Kasse das halbe Krankengeld. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld.

Wichtig: Die Auszahlung von Krankengeld muss in der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Krankenstandes, längstens jedoch für 26 Wochen.

Die Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn Sie vor Eintritt des Krankenstandes innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate versichert waren.

Die Österreichische Gesundheitskasse leistet das Krankengeld bei ein und demselben Versicherungsfall im Einzelfall über die Dauer von 52 Wochen hinaus (Abs. 1 und 2 sind anzuwenden) bis zu 78 Wochen, wenn aufgrund einer ärztlichen Begutachtung durch den medizinischen Dienst das Erreichen der Arbeitsfähigkeit des/der Versicherten bzw. dessen/deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess innerhalb dieses Zeitraumes zu erwarten sein wird.

Mein Anspruch auf Krankengeld ist erschöpft, ich bin weiterhin nicht arbeitsfähig. Was kann ich machen?

Sie können einen Antrag auf: Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bzw. Rehabilitation/Rehageld (gilt für Personen ab 1964 geb.) – Arbeiter und Angestellte stellen (PVA).

Ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.

Für vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen ist die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet, bei einem Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu prüfen, ob nicht durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation der Pensionsantritt vermieden werden kann. Zuerst ist daher über die Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation und danach über eine allfällige Pensionszuerkennung zu entscheiden.

Vor allem soll durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden.

Ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht nur dann, wenn – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen – durch Maßnahmen der Rehabilitation das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann oder trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person nicht erreicht werden konnte bzw. im besonderen Fall die Maßnahmen nicht zweckmäßig sind.

Für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen wird die befristete Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit durch ein Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. durch ein Umschulungsgeld des AMS ersetzt. Zu diesen Geldleistungen werden medizinische bzw. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt.

Hier finden Sie mehr Informationen dazu.

Wiedereinstieg in den Beruf nach langem Krankenstand

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind, können Sie mit Ihrem/r ArbeitgeberIn eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. Dabei wird ihre Arbeitszeit reduziert und ein Umfeld geschaffen, um Ihnen eine optimale Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen und ihre Gesundheit langfristig zu erhalten. Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber müssen einverstanden sein, damit eine Wiedereingliederungsteilzeit zum Einsatz kommen kann.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für den Antritt ist ein zu Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit seit mindestens 3 Monaten bestehendes privatrechtlichen Dienstverhältnisses, sowie ein mindestens 6-wöchiger durchgehender Krankenstand vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit.

Für wie lange kann eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden?

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat und bis höchstens sechs Monate vereinbart werden. Bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit ist eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um mindestens einen und höchstens drei Monate möglich. Die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit kann daher maximal 9 Monate dauern. Eine chefärztliche Genehmigung ist sowohl für die erstmalige Inanspruchnahme als auch für die Verlängerung erforderlich.

Wie viele Stunden kann bzw. muss ich in der Wiedereingliederungsteilzeit arbeiten?

Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabzusetzen. Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 12 Stunden nicht unterschreiten.

Was verdiene ich in der Wiedereingliederungsteilzeit?

Dem/r ArbeitnehmerIn gebührt während der Wiedereingliederungsteilzeit, abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion, ein aliquotes Entgelt. Darüber hinaus kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger Wiedereingliederungsgeld beantragt werden. Berechnungsgrundlage dafür ist das erhöhte Krankengeld in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage (meist das Gehalt). Das Wiedereingliederungsgeld gebührt anteilig entsprechend der Normalarbeitszeit.

Wo erhalte ich genauere Informationen zur Wiedereingliederungsteilzeit?

Das Sozialministeriumservice stellt Ihnen eine Broschüre zur Wiedereingliederungsteilzeit zur Verfügung. In ihr können Sie Schritt für Schritt nachlesen was zu tun und zu berücksichtigen ist.

Die Abwicklung einer Wiedereingliederungsteilzeit kann z.B. über fit2work erfolgen. Im Rahmen der Beratung bei fit2work unterstützen erfahrene BeraterInnen und ArbeitsmedizinerInnen Sie und

Ihre/n ArbeitgeberIn dabei, eine auf Ihren Gesundheitszustand und Ihre Bedürfnisse abgestimmten Wiedereingliederungsplan zu erarbeiten. Dieser ist die Basis für die Wiedereingliederungsvereinbarung, die zwischen Ihnen und dem/r ArbeitgeberIn abgeschlossen wird.

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Geprüft Mag. Carmen Harrer: aktualisiert April 2022 | Quellen und Bildnachweis

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